Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 27 - Verordnung 2023/1113 (TFR 3)

Artikel 27

Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden

Der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den entsprechenden Stellen in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung unterliegt der Richtlinie (EU) 2015/849.