Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 22 - Verordnung 2023/1113 (TFR 3)

Artikel 22

Bewertung und Verdachtsmeldung

Bei der Bewertung, ob ein Kryptowertetransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, berücksichtigt der zwischengeschaltete Anbieter von Kryptowertetransfers als einen Faktor, ob Angaben zum Originator oder zum Begünstigten fehlen.