Artikel 18
Bewertung und Verdachtsmeldung
Bei der Bewertung, ob ein Kryptowertetransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, berücksichtigt der Anbieter von Kryptowertetransfers des Begünstigten als einen Faktor, ob Angaben zum Originator oder zum Begünstigten fehlen oder unvollständig sind.