Artikel 58
Überprüfungsklausel
Bis zum 17. Januar 2028 führt die Kommission nach Konsultation der ESA und des ESRB, je nach Sachlage, eine Überprüfung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag. Die Überprüfung muss sich mindestens auf Folgendes erstrecken:
die Kriterien für die Benennung kritischer IKT-Drittdienstleister gemäß Artikel 31 Absatz 2;
die Freiwilligkeit der Meldung erheblicher Cyberbedrohungen gemäß Artikel 19;
die Regelung gemäß Artikel 31 Absatz 12 und die Befugnisse der federführenden Überwachungsbehörde gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv erster Gedankenstrich, um die Wirksamkeit dieser Bestimmungen im Hinblick auf die Gewährleistung einer wirksamen Überwachung kritischer IKT-Drittdienstleister mit Sitz in einem Drittland und die Notwendigkeit der Gründung eines Tochterunternehmens in der Union zu bewerten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 dieses Buchstabens umfasst die Überprüfung eine Analyse der Regelung gemäß Artikel 31 Absatz 12, einschließlich hinsichtlich der Bedingungen für den Zugang von Finanzunternehmen der Union zu Dienstleistungen aus Drittländern und der Verfügbarkeit dieser Dienstleistungen auf dem Unionsmarkt, und berücksichtigt weitere Entwicklungen auf den Märkten für die unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen, die von Finanzunternehmen und Finanzaufsichtsbehörden bei der Anwendung dieser Regelung bzw. der damit verbundenen Beaufsichtigung gewonnenen praktischen Erfahrungen sowie alle einschlägigen regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen auf internationaler Ebene.
die Angemessenheit der Einbeziehung derjenigen in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e genannten Finanzunternehmen in den Geltungsbereich dieser Verordnung, die automatisierte Vertriebssysteme nutzen, unter Berücksichtigung künftiger Marktentwicklungen im Zusammenhang mit der Nutzung solcher Systeme;
die Funktionsweise und Wirksamkeit des JON bei der Förderung der Kohärenz der Überwachung und der Effizienz des Informationsaustauschs innerhalb des Überwachungsrahmens.
Auf der Grundlage dieses Überprüfungsberichts und nach Konsultation der ESA, der EZB und des ESRB kann die Kommission gegebenenfalls als Teil des Gesetzgebungsvorschlags, den sie gemäß Artikel 108 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 annehmen kann, einen Vorschlag unterbreiten, mit dem sichergestellt wird, dass alle Betreiber von Zahlungssystemen und alle an Zahlungsabwicklungstätigkeiten beteiligte Stellen einer angemessenen Überwachung unterliegen, wobei der bestehenden Überwachung durch die Zentralbank Rechnung zu tragen ist.
( 9 ) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).