Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 27/12/2022
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Artikel 46 - Verordnung 2022/2554 (DORA)

Artikel 46

Zuständige Behörden

Unbeschadet der Bestimmungen über den Überwachungsrahmen für kritische IKT-Drittdienstleister gemäß Kapitel V Abschnitt II dieser Verordnung wird die Einhaltung dieser Verordnung durch die folgenden zuständigen Behörden im Einklang mit den durch die jeweiligen Rechtsakte übertragenen Befugnissen sichergestellt:

a) 

bei Kreditinstituten sowie bei nach der Richtlinie 2013/36/EU ausgenommenen Instituten durch die gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie benannte zuständige Behörde und bei gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als bedeutend eingestuften Kreditinstituten durch die EZB im Einklang mit den mittels der genannten Verordnung übertragenen Befugnissen und Aufgaben;

b) 

bei Zahlungsinstituten, einschließlich der nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommenen Zahlungsinstitute, bei E-Geld-Instituten, einschließlich der nach der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommenen Institute, und bei den in Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Kontoinformationsdienstleistern durch die gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde;

c) 

bei Wertpapierfirmen durch die gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) benannte zuständige Behörde;

d) 

bei gemäß der Verordnung über Märkte von Krypto-Werten zugelassenen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und Emittenten von an Vermögenswerte geknüpften Tokens durch die gemäß der entsprechenden Bestimmung der genannten Verordnung benannte zuständige Behörde;

e) 

bei Zentralverwahrern durch die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannte zuständige Behörde;

f) 

bei zentralen Gegenparteien durch die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannte zuständige Behörde;

g) 

bei Handelsplätzen und Datenbereitstellungsdiensten durch die gemäß Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU benannte zuständige Behörde und die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

h) 

bei Transaktionsregistern durch die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannte zuständige Behörde;

i) 

bei Verwaltern alternativer Investmentfonds durch die gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2011/61/EU benannte zuständige Behörde;

j) 

bei Verwaltungsgesellschaften durch die gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG benannte zuständige Behörde;

k) 

bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen durch die gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2009/138/EG benannte zuständige Behörde;

m) 
n) 

bei Ratingagenturen durch die gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 benannte zuständige Behörde;

o) 

bei Administratoren kritischer Referenzwerte durch die gemäß den Artikeln 40 und 41 der Verordnung (EU) 2016/1011 benannte zuständige Behörde;

p) 

bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern durch die gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2020/1503 benannte zuständige Behörde;

q) 

bei Verbriefungsregistern durch die gemäß Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannte zuständige Behörde.


( 8 ) Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).