Artikel 12
Richtlinie und Verfahren zum Backup sowie Verfahren und Methoden zur Wiedergewinnung und Wiederherstellung
Um die Wiederherstellung von IKT-Systemen und Daten mit minimaler Ausfallzeit sowie begrenzten Störungen und Verlusten als Teil ihres IKT-Risikomanagementrahmens sicherzustellen, entwickeln und dokumentieren Finanzunternehmen:
Richtlinien und Verfahren für die Datensicherung, in denen der Umfang der Daten, die der Sicherung unterliegen, und die Mindesthäufigkeit der Sicherung auf der Grundlage der Kritikalität der Informationen oder des Vertraulichkeitsgrads der Daten festgelegt werden;
Wiedergewinnungs- und Wiederherstellungsverfahren und -methoden.
Bei zentralen Gegenparteien ermöglichen die Wiederherstellungspläne die Wiederherstellung aller zum Zeitpunkt der Störung laufenden Transaktionen, damit die zentrale Gegenpartei weiterhin sicher arbeiten und die Abwicklung zum vorgesehenen Zeitpunkt abschließen kann.
Datenbereitstellungsdienste unterhalten zusätzlich angemessene Ressourcen und verfügen über die entsprechenden Sicherungs- und Wiedergewinnungseinrichtungen, damit ihre Dienste jederzeit angeboten und aufrechterhalten werden können.
Der sekundäre Verarbeitungsstandort
befindet sich in geografischer Entfernung vom primären Verarbeitungsstandort, damit er ein eigenes Risikoprofil aufweist und nicht von dem Ereignis, das sich am primären Standort ereignet hat, betroffen ist;
kann die Kontinuität kritischer oder wichtiger, mit dem primären Standort identischer Funktionen gewährleisten oder ein Leistungsniveau bereitstellen, mit dem sichergestellt wird, dass das Finanzunternehmen seine kritischen Vorgänge im Rahmen der Wiederherstellungsziele durchführt;
ist für das Personal des Finanzunternehmens unmittelbar zugänglich, damit die Kontinuität kritischer oder wichtiger Funktionen gewährleistet werden kann, falls der primäre Verarbeitungsstandort nicht mehr zur Verfügung steht.