Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

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Artikel 97 - Verordnung 2021/23 (CCPRRR)

Artikel 97

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 12. August 2022 mit Ausnahme von:

Artikel 95, der ab dem 4. Juli 2020 gilt;

Artikel 87 Absatz 2, der ab dem 11. Februar 2021 gilt;

Artikel 9 Absätze 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 16, 17, 18 und 19 sowie Artikel 10 Absätze 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11 und 12 sowie Artikel 11, die ab dem 12. Februar 2022 gelten;

Artikel 9 Absatz 14 sowie Artikel 20, die ab dem 12. Februar 2023 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH