Artikel 78
Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
Abweichend von Artikel 77 Absatz 2 können die einschlägigen nationalen Behörden die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern verweigern, wenn
a) |
das Abwicklungsverfahren des Drittlands die Finanzstabilität ihres Mitgliedstaats beeinträchtigen würde; |
b) |
Gläubiger, Clearingmitglieder und gegebenenfalls deren Kunden, die in ihrem Mitgliedstaat ansässig sind, im Rahmen des inländischen Abwicklungsverfahrens des Drittlands nicht dieselbe Behandlung wie Drittlandsgläubiger, -clearingmitglieder und gegebenenfalls deren -kunden mit vergleichbaren Rechten genießen würden; |
c) |
die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittlandsabwicklungsverfahrens wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf ihren Mitgliedstaat haben würde; |
d) |
die Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum nationalen Recht stehen würde. |