Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 71 - Verordnung 2021/23 (CCPRRR)

Artikel 71

Entscheidung der Abwicklungsbehörde

(1)   Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 70 Absatz 3 bewertet die Abwicklungsbehörde, ob Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind.

(2)   Die Entscheidung darüber, ob Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine CCP eingeleitet werden sollen, enthält die folgenden Informationen:

a)

die Bewertung der Abwicklungsbehörde, ob die CCP die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt; und

b)

jegliche Maßnahme, die die Abwicklungsbehörde zu treffen beabsichtigt, einschließlich der Entscheidung, dass ein Antrag auf Liquidation zu stellen, ein Verwalter zu bestellen oder im Rahmen der geltenden regulären Insolvenzverfahren eine andere Maßnahme zu treffen ist.