Aktualisiert 04/02/2025
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Artikel 67 - Verordnung 2021/23 (CCPRRR)

Artikel 67

Schutz von Sicherungsvereinbarungen

Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die Anwendung eines Abwicklungsinstruments in Bezug auf Sicherungsvereinbarungen zwischen einer in Abwicklung befindlichen CCP und anderen Parteien dieser Vereinbarungen nicht Folgendes bewirkt:

a)

die Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen;

b)

die Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Sicherheit wird ebenfalls übertragen;

c)

die Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen;

d)

die Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirkt.