Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 6 - Verordnung 2021/23 (CCPRRR)

Artikel 6

Zusammenarbeit der Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden, die Abwicklungsbehörden und die ESMA arbeiten für die Zwecke dieser Verordnung eng zusammen. Insbesondere sollten die zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums während der Sanierungsphase mit der Abwicklungsbehörde effektiv zusammenarbeiten und kommunizieren, damit die Abwicklungsbehörde rechtzeitig tätig werden kann.

(2)   Die Abwicklungsbehörde einer CCP und die Abwicklungsbehörden seiner Clearingmitglieder arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, dass es keine Hindernisse für die Abwicklung gibt.

(3)   Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden arbeiten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit der ESMA zusammen.

Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.