Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 55 - Verordnung 2021/23 (CCPRRR)

Artikel 55

Befugnis zur Aussetzung bestimmter Verpflichtungen

(1)   Die Abwicklungsbehörde kann ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung gemäß Artikel 72 bis zum Ende des auf diese Bekanntgabe folgenden Werktags jede etwaige Zahlungs- oder Lieferverpflichtung beider Gegenparteien aus Verträgen, die von einer in Abwicklung befindlichen CCP eingegangen wurden, aussetzen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht das Ende des Werktags der Mitternacht im Mitgliedstaat der Abwicklungsbehörde.

(2)   Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.

(3)   Bei Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, anderen CCPs und Zentralbanken macht die Abwicklungsbehörde nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch.