Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 78 - Verordnung 2021/23 (CCPRRR)

Artikel 78

Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

Abweichend von Artikel 77 Absatz 2 können die einschlägigen nationalen Behörden die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern verweigern, wenn

a)

das Abwicklungsverfahren des Drittlands die Finanzstabilität ihres Mitgliedstaats beeinträchtigen würde;

b)

Gläubiger, Clearingmitglieder und gegebenenfalls deren Kunden, die in ihrem Mitgliedstaat ansässig sind, im Rahmen des inländischen Abwicklungsverfahrens des Drittlands nicht dieselbe Behandlung wie Drittlandsgläubiger, -clearingmitglieder und gegebenenfalls deren -kunden mit vergleichbaren Rechten genießen würden;

c)

die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittlandsabwicklungsverfahrens wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf ihren Mitgliedstaat haben würde;

d)

die Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum nationalen Recht stehen würde.