Artikel 7
Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung
Bei Entscheidungen und Maßnahmen gemäß dieser Verordnung berücksichtigen die zuständigen Behörden, die Abwicklungsbehörden und die ESMA alle folgenden Grundsätze und Aspekte:
a) |
Bei jeder Entscheidung oder Maßnahme in Bezug auf eine einzelne CCP sind Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, wobei zumindest den folgenden Faktoren Rechnung zu tragen ist:
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b) |
Entscheidungen sind — falls erforderlich — wirksam, zügig und mit der gebotenen Dringlichkeit zu treffen und die Kosten der Entscheidungen und Maßnahmen sind möglichst gering zu halten, wobei zugleich sicherzustellen ist, dass Marktstörungen so weit wie möglich abgefedert werden; |
c) |
ein Rückgriff auf außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist so weit wie möglich zu vermeiden, solche Unterstützung darf nur als letztes Mittel und gemäß den in Artikel 45 festgelegten Bedingungen zur Verfügung stehen und zum Einsatz kommen, und es dürfen keine Erwartungen hinsichtlich einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln geweckt werden; |
d) |
Abwicklungsbehörden, zuständige Behörden und andere Behörden müssen zusammenarbeiten, damit Entscheidungen und Maßnahmen in koordinierter und effizienter Weise getroffen werden; |
e) |
die Aufgaben und Zuständigkeiten der einschlägigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten müssen genau festgelegt sein; |
f) |
die Interessen der Mitgliedstaaten, in denen die CCP Dienstleistungen erbringt und in denen ihre Clearingmitglieder und — soweit entsprechende Informationen verfügbar sind — deren Kunden und indirekte Kunden, einschließlich jener Kunden oder indirekten Kunden, die von Mitgliedstaaten als andere systemrelevante Institute benannt wurden, sowie etwaige verbundene FMI, einschließlich interoperabler CCPs, niedergelassen sind, insbesondere was die Auswirkungen einer Entscheidung, einer Maßnahme oder eines Nichttätigwerdens auf die Finanzstabilität oder die Finanzmittel dieser Mitgliedstaaten und der Union als Ganzes betrifft; |
g) |
Abwicklungsbehörden und Abwicklungskollegien können von den Mitgliedstaaten weder eine Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln verlangen noch können sie in die Haushaltshoheit und die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingreifen; |
h) |
die Interessen der betroffenen Clearingmitglieder und — soweit entsprechende Informationen verfügbar sind — ihrer Kunden und indirekten Kunden, Gläubiger und anderer Interessenträger der CCP in den beteiligten Mitgliedstaaten müssen ausgeglichen werden, indem eine unfaire Benachteiligung oder Bevorzugung der Interessen bestimmter Akteure und eine unfaire Verteilung der Lasten innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen ihnen vermieden wird; |
i) |
die nach dieser Verordnung bestehende Verpflichtung, eine Behörde zu konsultieren, bevor eine Entscheidung oder Maßnahme getroffen wird, muss zumindest die Verpflichtung beinhalten, zu denjenigen Aspekten der vorgeschlagenen Entscheidung oder Maßnahme zu konsultieren, die Folgendes mit sich bringen oder mit sich bringen könnten: Auswirkungen auf die Clearingmitglieder, Kunden, verbundenen FMI oder Handelsplätze; oder Auswirkungen auf die Finanzstabilität des Mitgliedstaats, in dem die Clearingmitglieder, Kunden, verbundenen FMI oder Handelsplätze niedergelassen oder ansässig sind; |
j) |
wenn eine Behörde Bedenken bezüglich der Finanzstabilität ihres Mitgliedstaats vorbringt, prüfen die Abwicklungsbehörde und das Abwicklungskollegium der CCP diese gründlich und legen die Gründe für ihre Entscheidung schriftlich dar, falls sie die geäußerten Bedenken nicht berücksichtigen; |
k) |
die in Artikel 12 genannten Abwicklungspläne müssen eingehalten werden, es sei denn, eine Abweichung von diesen Plänen ist unter Berücksichtigung der Sachlage notwendig, um die Abwicklungsziele besser zu erreichen; |
l) |
die Transparenz gegenüber den einschlägigen Behörden muss sichergestellt sein, wann immer dies möglich ist sowie in jedem Fall, in dem sich eine vorgeschlagene Entscheidung oder Maßnahme wahrscheinlich auf die Finanzstabilität oder die Finanzmittel eines betroffenen Mitgliedstaats auswirken wird; |
m) |
sie müssen sich so eng wie möglich abstimmen und so eng wie möglich zusammenarbeiten, auch um die Abwicklungskosten insgesamt zu senken; und |
n) |
Folgendes muss so gering wie möglich gehalten werden: die negativen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen — einschließlich der negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität — jedweder Entscheidung auf alle Mitgliedstaaten, in denen die CCP Dienstleistungen erbringt und in denen ihre Clearingmitglieder und — soweit entsprechende Informationen verfügbar sind — deren Kunden und indirekte Kunden, einschließlich der Kunden oder indirekten Kunden, die von Mitgliedstaaten als andere systemrelevante Institute benannt wurden, sowie etwaige verbundene FMI, einschließlich interoperabler CCPs, niedergelassen sind. |