Artikel 69
Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen
(1) Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die Anwendung eines Abwicklungsinstruments nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Regeln von Systemen berührt, wenn die Abwicklungsbehörde
a) |
einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP auf ein anderes Unternehmen überträgt; |
b) |
die Bedingungen eines Vertrags, bei dem die in Abwicklung befindliche CCP Vertragspartei ist, aufhebt oder ändert oder einen Käufer oder eine Brücken-CCP anstelle der CCP als Vertragspartei einsetzt. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass die Anwendung eines Abwicklungsinstruments nicht zu einem der folgenden Ergebnisse führt:
a) |
dem Widerruf eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags nach Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG; |
b) |
Auswirkungen auf die Verwertbarkeit von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen nach Maßgabe der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG; |
c) |
Auswirkungen auf die Nutzung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 98/26/EG; |
d) |
Auswirkungen auf den Schutz dinglicher Sicherheiten nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 98/26/EG. |