Artikel 46
Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung
(1) Finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln kann zur Rekapitalisierung einer CCP im Austausch gegen Eigentumstitel gewährt werden.
(2) CCPs, auf die das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung angewandt wird, werden wirtschaftlich und professionell verwaltet.
(3) Die Eigentumstitel nach Absatz 1 werden an einen privaten Käufer veräußert, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.