Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 39 - Verordnung 2021/23 (CCPRRR)

Artikel 39

Umsetzung und Überwachung des Reorganisationsplans

(1)   Die CCP setzt den Reorganisationsplan um und legt der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde auf Aufforderung, zumindest jedoch alle sechs Monate, einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieses Plans vor.

(2)   Die Abwicklungsbehörde kann in Abstimmung mit der zuständigen Behörde von der CCP eine Überarbeitung des Plans verlangen, falls dies zur Erreichung des Ziels gemäß Artikel 37 Absatz 1 erforderlich ist.