Artikel 41
Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede in Anwendung dieser Verordnung getroffene Entscheidung ordnungsgemäß begründet ist und gegen sie Rechtsmittel eingelegt werden können. Rechtsmittel können auch eingelegt werden, wenn über einen Antrag auf Zulassung, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung entschieden wurde.