Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 17 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 17 - Verordnung 2019/2088 (SFDR)

Artikel 17

Ausnahmen

(1)  
Diese Verordnung gilt weder für Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung für IBIP anbieten, noch für Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, bei denen es sich – unabhängig von ihrer Rechtsform – um Unternehmen handelt, einschließlich natürlicher Personen und Selbstständiger, sofern sie weniger als drei Personen beschäftigen.
(2)  
Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung auf die in Absatz 1 genannten Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung für IBIP anbieten, oder auf Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, anzuwenden.
(3)  
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den Europäischen Aufsichtsbehörden alle gemäß Absatz 2 angenommenen Beschlüsse.