Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 66 - Verordnung 2019/2033 (IFR)

Artikel 66

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 26. Juni 2021.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2:

a)

gelten Artikel 63 Nummern 2 und 3 ab 26. März 2020,

b)

gilt Artikel 62 Nummer 30 ab 25. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 27. November 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN