Artikel 6
Ausnahmen
(1) Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung des Artikels 5 in Bezug auf die Teile 2, 3, 4, 6 und 7 ausnehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Wertpapierfirma erfüllt die Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma gemäß Artikel 12 Absatz 1; |
b) |
Eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:
|
c) |
Zulassung und Beaufsichtigung der Wertpapierfirma und ihres Mutterunternehmens fallen in die Zuständigkeit desselben Mitgliedstaats; |
d) |
die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung zuständigen Behörden stimmen einer solchen Ausnahme zu; |
e) |
die Eigenmittel werden angemessen zwischen dem Mutterunternehmen und der Wertpapierfirma verteilt und alle nachstehenden Bedingungen sind erfüllt:
|
(2) Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung des Artikels 5 in Bezug auf Teil 6 ausnehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Wertpapierfirma erfüllt die Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma gemäß Artikel 12 Absatz 1; |
b) |
Die Wertpapierfirma ist ein Tochterunternehmen und ist in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen; |
c) |
Zulassung und Beaufsichtigung der Wertpapierfirma und ihres Mutterunternehmens fallen in die Zuständigkeit desselben Mitgliedstaats; |
d) |
die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2009/138/EG zuständigen Behörden stimmen einer solchen Ausnahme zu; |
e) |
die Eigenmittel werden angemessen zwischen dem Mutterunternehmen und der Wertpapierfirma verteilt und alle nachstehenden Bedingungen sind erfüllt:
|
(3) Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung des Artikels 5 in Bezug auf Teil 5 ausnehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Wertpapierfirma ist in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen oder wird in eine Wertpapierfirmengruppe einbezogen, für die Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet und die Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 4 keine Anwendung findet; |
b) |
die Liquiditätspositionen aller Institute und Wertpapierfirmen der ausgenommenen Gruppe bzw. Untergruppe werden von dem Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis kontinuierlich verfolgt und überwacht und es gewährleistet ein ausreichend hohes Liquiditätsniveau aller betroffenen Institute und Wertpapierfirmen; |
c) |
das Mutterunternehmen und die Wertpapierfirma haben Verträge abgeschlossen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen dem Mutterunternehmen und der Wertpapierfirma gewährleisten, sodass sie ihren individuellen Verpflichtungen und gemeinsamen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen können; |
d) |
ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die Erfüllung der Verträge nach Buchstabe c ist weder vorhanden noch abzusehen; |
e) |
die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung zuständigen Behörden stimmen einer solchen Ausnahme zu. |