Artikel 59
Ausnahme für in Artikel 1 Absatz 2 genannte Wertpapierfirmen
Eine Wertpapierfirma, die am 25. Dezember 2019 die Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung erfüllt, unterliegt weiterhin der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU.