Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 59 - Verordnung 2019/2033 (IFR)

Artikel 59

Ausnahme für in Artikel 1 Absatz 2 genannte Wertpapierfirmen

Eine Wertpapierfirma, die am 25. Dezember 2019 die Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung erfüllt, unterliegt weiterhin der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU.