Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 3 - Verordnung 2019/2033 (IFR)

Artikel 3

Anwendung strengerer Anforderungen durch Wertpapierfirmen

Diese Verordnung hindert Wertpapierfirmen nicht daran, mehr Eigenmittel und Bestandteile von Eigenmitteln sowie liquide Aktiva zu halten oder strengere Maßnahmen anzuwenden als in dieser Verordnung verlangt.