Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 24 - Verordnung 2019/2033 (IFR)

Artikel 24

Anforderung für RtF-K-Faktoren

Die Anforderung für RtF-K-Faktoren wird anhand folgender Formel bestimmt:

K-TCD + K-DTF + K-CON

dabei gilt:

K-TCD entspricht dem gemäß Artikel 26 berechneten Betrag;

K-DTF entspricht dem gemäß Artikel 33 gemessenen DTF, multipliziert mit dem entsprechenden, gemäß Artikel 15 Absatz 2 bestimmten Koeffizienten und

K-CON entspricht dem gemäß Artikel 39 berechneten Betrag.

K-TCD und K-CON basieren auf den im Handelsbuch erfassten Geschäften einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung für sich selbst oder im Namen eines Kunden handelt.

K-DTF basiert auf den im Handelsbuch erfassten Geschäften einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung für sich selbst oder im Namen eines Kunden handelt, und auf den Geschäften, die eine Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden im eigenen Namen abschließt.