Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 18 - Verordnung 2019/2033 (IFR)

Artikel 18

Messung von CMH für die Zwecke der Berechnung von K-CMH

(1)   Für die Zwecke der Berechnung von K-CMH ist CMH der gleitende Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder, wobei CMH am Ende jedes Geschäftstags der vorausgegangenen neun Monate gemessen wird; die letzten drei Monate bleiben dabei unberücksichtigt.

CMH ist das arithmetische Mittel der täglichen Werte der verbleibenden sechs Monate.

K-CMH wird am ersten Geschäftstag jedes Monats berechnet.

(2)   Hält eine Wertpapierfirma seit weniger als neun Monaten Kundengelder, so verwendet sie zur Berechnung von K-CMH historische CMH-Daten für den in Absatz 1 festgelegten Zeitraum, sobald diese zur Verfügung stehen.

Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.