Artikel 9
Zusammensetzung der Eigenmittel
Wertpapierfirmen müssen Eigenmittel in Höhe der Summe aus ihrem harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital und Ergänzungskapital halten und alle folgenden Bedingungen müssen jederzeit erfüllt sein:
,
,
dabei gilt:
„hartes Kernkapital“ entspricht dem harten Kernkapital im Sinne von Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, „zusätzliches Kernkapital“ dem zusätzlichen Kernkapital im Sinne von Teil 2 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und „Ergänzungskapital“ dem Ergänzungskapital im Sinne von Teil 2 Titel I Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
„D“ ist in Artikel 11 definiert.
Abweichend von Absatz 1
finden die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzüge in vollem Umfang Anwendung, wobei die Artikel 39 und 48 der genannten Verordnung nicht angewandt werden;
finden die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzüge in vollem Umfang Anwendung, wobei Artikel 41 der genannten Verordnung nicht angewandt wird;
finden die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 56 Buchstabe c und Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzüge in vollem Umfang Anwendung, soweit sie sich auf nicht im Handelsbuch gehaltene Positionen in Kapitalinstrumenten beziehen, wobei die Mechanismen im Sinne der Artikel 46, 60 und 70 der genannten Verordnung nicht angewandt werden;
finden die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzüge in vollem Umfang Anwendung, wobei Artikel 48 der genannten Verordnung nicht angewandt wird;
finden die folgenden Bestimmungen bei der Bestimmung der Eigenmittel von Wertpapierfirmen keine Anwendung:
die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den entsprechenden Bestimmungen in den Artikeln 46, 60 und 70 jener Verordnung genannten Abzüge, soweit sich diese Abzüge auf im Handelsbuch gehaltene Positionen in Kapitalinstrumenten beziehen;
das Auslöseereignis gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; das Auslöseereignis wird von der Wertpapierfirma stattdessen in den Bestimmungen zum Instrument des zusätzlichen Kernkapitals gemäß Absatz 1 festgelegt;
der Gesamtbetrag gemäß Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; der bei der Herabschreibung oder Umwandlung zugrunde zu legende Betrag entspricht dem vollen Kapitalbetrag des Instruments des zusätzlichen Kernkapitals gemäß Absatz 1.
Positionen in Eigenmittelinstrumenten eines Unternehmens der Finanzbranche innerhalb einer Wertpapierfirmengruppe werden für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittel einer Wertpapierfirma in der Gruppe auf Einzelbasis nicht abgezogen, sofern alle folgende Bedingungen erfüllt sind:
Ein wesentliches, tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Kapital oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen ist weder vorhanden noch abzusehen;
die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens erstrecken sich auf das Unternehmen der Finanzbranche;
die Ausnahmeregelung nach Artikel 8 wird von den zuständigen Behörden nicht angewandt.
( 8 ) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).