Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 59 - Ausnahme für in Artikel 1 Absatz 2 genannte Wertpapierfirmen

Artikel 59

Ausnahme für in Artikel 1 Absatz 2 genannte Wertpapierfirmen

Eine Wertpapierfirma, die am 25. Dezember 2019 die Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung erfüllt, unterliegt weiterhin der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU.