Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 5 - Verordnung 2019/2033 (IFR)

Artikel 5

Allgemeiner Grundsatz

Wertpapierfirmen erfüllen die Anforderungen der Teile 2 bis 7 auf Einzelbasis.