Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 47 - Verordnung 2019/2033 (IFR)

Artikel 47

Risikomanagementziele und -politik

Die Wertpapierfirmen legen ihre Risikomanagementziele und -politik für jede einzelne Risikokategorie in den Teilen 3, 4 und 5 in Einklang mit Artikel 46 offen, einschließlich einer Zusammenfassung der Strategien und Verfahren für die Steuerung dieser Risiken und einer vom Leitungsorgan der Wertpapierfirma genehmigten konzisen Risikoerklärung, in der das mit der Geschäftsstrategie verbundene Gesamtrisikoprofil der Wertpapierfirma kurz beschrieben wird.