Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 45 - Verordnung 2019/2033 (IFR)

Artikel 45

Kundengarantien

Die Wertpapierfirmen erhöhen ihre liquiden Aktiva um 1,6 % des Gesamtbetrags der ihren Kunden gewährten Garantien.