Artikel 37
Obergrenzen für das Konzentrationsrisiko und Überschreitung des Risikopositionswerts
Ist der betreffende Einzelkunde ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma oder umfasst eine Gruppe verbundener Kunden ein oder mehrere Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, so beträgt die Obergrenze für das Konzentrationsrisiko 25 % der Eigenmittel der Wertpapierfirma oder 150 Mio. EUR, je nachdem, welcher Betrag höher ist, sofern diese Obergrenze für die Summe der Risikopositionswerte gegenüber allen verbundenen Kunden, die keine Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen sind, weiterhin 25 % der Eigenmittel der Wertpapierfirmen beträgt.
Ist der Betrag von 150 Mio. EUR höher als 25 % der Eigenmittel der Wertpapierfirma, so darf die Obergrenze für das Konzentrationsrisiko 100 % der Eigenmittel der Wertpapierfirma nicht überschreiten.
Wertpapierfirmen berechnen eine Überschreitung des Risikopositionswerts gegenüber einem Einzelkunden oder einer Gruppe verbundener Kunden nach folgender Formel:
Überschreitung des Risikopositionswerts = EV – L
dabei gilt:
EV = der nach der in Artikel 36 beschriebenen Methode berechnete Risikopositionswert; und
L = die Obergrenze für das Konzentrationsrisiko gemäß Absatz 1 dieses Artikels.
Der Risikopositionswert gegenüber einem Einzelkunden oder einer Gruppe verbundener Kunden beträgt höchstens
500 % der Eigenmittel der Wertpapierfirma, sofern die Überschreitung höchstens zehn Tage andauert;
600 % der Eigenmittel der Wertpapierfirma für alle Überschreitungen, die länger als zehn Tage andauern, zusammengenommen.