Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 26 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 26 - Berechnung von K-TCD

Artikel 26

Berechnung von K-TCD

Für die Zwecke der Berechnung von K-TCD wird die Eigenmittelanforderung anhand folgender Formel berechnet:

Eigenmittelanforderung = α • EV • RF • CVA

Dabei gilt:

α = 1,2

EV = der gemäß Artikel 27 berechnete Risikopositionswert

RF = der Risikofaktor für die jeweilige Gegenpartei gemäß Tabelle 2

CVA = die gemäß Artikel 32 berechnete Anpassung der Kreditbewertung



Tabelle 2

Art der Gegenpartei

Risikofaktor

Zentralstaaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen

1,6 %

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

1,6 %

Andere Gegenparteien

8 %