Artikel 15
Anforderung für K-Faktoren und anwendbare Koeffizienten
Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c beläuft sich die Anforderung für K-Faktoren mindestens auf die Summe aus folgenden Elementen:
K-Faktoren für Kundenrisiken („Risk-to-Client“, RtC), berechnet gemäß Kapitel 2;
K-Faktoren für Marktrisiken („Risk-to-Market“, RtM), berechnet gemäß Kapitel 3;
K-Faktoren für Firmenrisiken („Risk-to-Firm“, RtF), berechnet gemäß Kapitel 4.
Auf die entsprechenden K-Faktoren werden jeweils folgende Koeffizienten angewandt:
Tabelle 1
KOEFFIZIENT |
||
Verwaltete Vermögenswerte im Rahmen der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum und nichtdiskretionärer Vereinbarungen über laufende Beratung |
K-AUM |
0,02 % |
K-CMH (auf getrennten Konten) |
0,4 % |
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K-CMH (auf nichtgetrennten Konten) |
0,5 % |
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K-ASA |
0,04 % |
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K-COH-Kassageschäfte |
0,1 % |
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0,01 % |
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K-DTF-Kassageschäfte |
0,1 % |
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0,01 % |
Um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten und Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, erarbeitet die EBA in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um
Methoden zur Messung der K-Faktoren nach Teil 3 Titel II festzulegen;
den Begriff der getrennten Konten für die Zwecke dieser Verordnung im Hinblick auf die Bedingungen, durch die der Schutz von Kundengeldern im Falle des Ausfalls einer Wertpapierfirma gewährleistet wird, zu spezifizieren;
die Anpassungen der in Absatz 2 Tabelle 1 dieses Artikels aufgeführten K-DTF-Koeffizienten zu spezifizieren, wenn bei Vorliegen angespannter Marktbedingungen im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/578 der Kommission ( 9 ) die K-DTF-Anforderungen als übermäßig restriktiv und der Finanzstabilität abträglich eingeschätzt werden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.
( 9 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/578 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Angabe von Anforderungen an Market-Making-Vereinbarungen und -Systeme (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 183).