Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 31 - Richtlinie 2019/2034 (IFD)

Artikel 31

Wertpapierfirmen, denen eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für eine Wertpapierfirma, der eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Richtlinie 2014/59/EU gewährt wird, Folgendes gilt:

a)

Die Wertpapierfirma gewährt den Mitgliedern des Leitungsorgans keinerlei variable Vergütung;

b)

ist eine variable Vergütung für andere Mitarbeiter als die Mitglieder des Leitungsorgans nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalbasis der Wertpapierfirma und einer frühzeitigen Einstellung der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu vereinbaren, so ist die variable Vergütung auf einen prozentualen Anteil der Nettoeinkünfte begrenzt.