Artikel 19
Ermittlungsbefugnisse
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse verfügen, darunter:
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die Befugnis, von den folgenden natürlichen oder juristischen Personen Informationen anzufordern:
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b) |
die Befugnis, alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede unter Buchstabe a genannte Person, die im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, durchzuführen, einschließlich des Rechts,
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c) |
die Befugnis, vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der anderen betroffenen zuständigen Behörden alle erforderlichen Inspektionen in den Geschäftsräumen der unter Buchstabe a genannten juristischen Personen und sonstiger Unternehmen, die in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einbezogen sind, durchzuführen, wenn die zuständige Behörde die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist. |