Artikel 8
Sanktionen gegen juristische Personen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine juristische Person, die nach Artikel 7 verantwortlich gemacht wird, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören und die andere Sanktionen einschließen können, beispielsweise:
a) |
Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen, |
b) |
zeitweiliger oder dauerhafter Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen, |
c) |
vorübergehendes oder dauerhaftes Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, |
d) |
Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht, |
e) |
richterlich angeordnete Auflösung, |
f) |
vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden. |