Artikel 27
Anforderungen an die STS-Meldung
(1) Originatoren und Sponsoren unterrichten die ESMA gemeinsam unter Verwendung des in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Musters, wenn eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 erfüllt („STS-Meldung“). Im Falle eines ABCP-Programms ist der Sponsor alleine für die Meldung des Programms und innerhalb des Programms für die ABCP-Transaktionen, die Artikel 24 erfüllen, verantwortlich.
Die STS-Meldung beinhaltet eine Erläuterung des Originators und des Sponsors, in welcher Weise die einzelnen in den Artikeln 20 bis 22 oder den Artikeln 24 bis 26 dargelegten STS-Kriterien erfüllt wurden.
Die ESMA veröffentlicht die STS-Meldung nach Absatz 5 auf ihrer offiziellen Website. Ferner informieren die Originatoren und Sponsoren einer Verbriefung ihre zuständigen Behörden über die STS-Meldung und benennen aus ihren Reihen eine Instanz, die als erste Anlaufstelle für Anleger und zuständige Behörden fungiert.
(2) Der Originator, der Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft können die Dienste eines gemäß Artikel 28 zugelassenen Dritten in Anspruch nehmen, um zu prüfen, ob eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 erfüllt. Die Inanspruchnahme eines solchen Dienstes darf sich jedoch in keinem Fall auf die Haftung des Originators, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft bezüglich ihrer rechtlichen Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung auswirken. Die Inanspruchnahme eines solchen Dienstes darf sich nicht auf die Verpflichtungen institutioneller Anleger gemäß Artikel 5 auswirken.
Nehmen der Originator, der Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft zur Bewertung der Frage, ob eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 erfüllt, die Dienste eines gemäß Artikel 28 zugelassenen Dritten in Anspruch, so muss die STS-Meldung eine Erklärung beinhalten, dass die Erfüllung der STS-Kriterien durch diesen zugelassenen Dritten bestätigt wurde. In der Meldung sind der Name des zugelassenen Dritten, der Ort seiner Niederlassung und der Name der zuständigen Behörde, die ihn zugelassen hat, anzugeben.
(3) Wenn es sich beim Originator oder ursprünglichen Kreditgeber nicht um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz in der Union handelt, sind der Meldung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels folgende Unterlagen beizufügen:
a) |
eine Bestätigung des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers, dass seine Kreditvergabe auf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung von Krediten erfolgt und der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber über wirksame Systeme zur Anwendung dieser Verfahren gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung verfügt; und |
b) |
eine Erklärung des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers, ob die unter Buchstabe a genannte Kreditvergabe beaufsichtigt wird. |
(4) Der Originator und der Sponsor unterrichten unverzüglich die ESMA und benachrichtigen ihre zuständige Behörde, wenn eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 nicht mehr erfüllt.
(5) Die ESMA führt auf ihrer offiziellen Website eine Liste aller Verbriefungen, für die die Originatoren und Sponsoren ihr mitgeteilt haben, dass sie die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 erfüllen. Die ESMA fügt jede so gemeldete Verbriefung unverzüglich dieser Liste hinzu und aktualisiert diese Liste, wenn Verbriefungen aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörden oder einer Meldung des Originators oder des Sponsors nicht mehr als STS-Verbriefungen anzusehen sind. Hat die zuständige Behörde verwaltungsrechtliche Sanktionen nach Artikel 32 verhängt, so setzt sie die ESMA unverzüglich davon in Kenntnis. Die ESMA gibt unverzüglich in der Liste an, dass eine zuständige Behörde im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Verbriefung verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt hat.
(6) Die ESMA erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Informationen spezifiziert werden, die vom Originator, dem Sponsor und der Verbriefungszweckgesellschaft bereitzustellen sind, damit diese den in Absatz 1 genannten Verpflichtungen nachkommen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juli 2018.
Die Kommission wird ermächtigt, diese Verordnung durch den Erlass der in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(7) Damit einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung gewährleistet sind, erarbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um die Muster für die gemäß Absatz 6 zu übermittelnden Informationen festzulegen.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juli 2018 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.