Artikel 39
Befugnisse der zuständigen Behörden
Unbeschadet der Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, haben die zuständigen Behörden im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften alle Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse, die für die Ausübung ihrer Funktionen im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind. Sie haben insbesondere die Befugnis,
a) |
Zugang zu Unterlagen aller Art in beliebiger Form zu fordern und Kopien davon zu erhalten oder anzufertigen; |
b) |
einen Geldmarktfonds oder den Geldmarktfondsverwalter aufzufordern, unverzüglich Informationen zur Verfügung zu stellen; |
c) |
von jeder mit den Tätigkeiten des Geldmarktfonds oder des Geldmarktfondsverwalters in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen; |
d) |
angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen; |
e) |
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit ein Geldmarktfonds oder ein Geldmarktfondsverwalter die Anforderungen dieser Verordnung unverändert erfüllt; |
f) |
eine Anordnung zu erlassen, damit ein Geldmarktfonds oder ein Geldmarktfondsverwalter diese Verordnung einhält und davon absieht, jegliches Verhalten zu wiederholen, das im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen könnte. |