Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 32 - Verordnung 2017/1131 (MMFR)

Artikel 32

Berechnung des konstanten NAV pro Anteil von LVNAV-Geldmarktfonds

(1)   Ein LVNAV-Geldmarktfonds berechnet einen konstanten NAV pro Anteil als Differenz zwischen der Summe aller seiner nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten gemäß Artikel 29 Absatz 7 bewerteten Vermögenswerte und der Summe aller seiner Verbindlichkeiten, geteilt durch die Gesamtzahl der Geldmarktfondsanteile.

(2)   Der konstante NAV pro Anteil eines LVNAV-Geldmarktfonds wird auf den nächsten Prozentpunkt oder — wenn er in einer Währungseinheit veröffentlicht wird — auf dessen Währungsäquivalent gerundet.

(3)   Der konstante NAV pro Anteil eines LVNAV-Geldmarktfonds wird mindestens einmal täglich berechnet.

(4)   Die Differenz zwischen dem konstanten NAV pro Anteil und dem gemäß Artikel 30 berechneten NAV pro Anteil wird beobachtet und täglich im öffentlichen Bereich der Website des Geldmarktfonds veröffentlicht.