Artikel 22
Delegierte Rechtsakte über die Bewertung der Kreditqualität
Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 45, in denen Folgendes bestimmt wird:
a) |
die Kriterien für die Validierung der Methode zur Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19 Absatz 3; |
b) |
die Kriterien für die Quantifizierung des Kreditrisikos und des relativen Ausfallrisikos des Emittenten und des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a; |
c) |
die Kriterien für die Festlegung der qualitativen Indikatoren über den Emittenten des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b; |
d) |
die Bedeutung des Begriffs „wesentliche Veränderung“, der in Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe d verwendet wird. |