Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 14 - Verordnung 2017/1131 (MMFR)

Artikel 14

Zulässige Pensionsgeschäfte

Ein Geldmarktfonds darf ein Pensionsgeschäft eingehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Es erfolgt vorübergehend, über einen Zeitraum von nicht mehr als sieben Arbeitstagen, nur für Zwecke des Liquiditätsmanagements und dient keinen anderen als den in Buchstabe c genannten Investitionszwecken;

b)

der Gegenpartei, die Empfänger der vom Geldmarktfonds im Rahmen des Pensionsgeschäfts übertragenen Vermögenswerte ist, ist es untersagt, diese Vermögenswerte ohne vorherige Zustimmung des Geldmarktfonds zu veräußern, zu investieren, zu verpfänden oder anderweitig zu übertragen;

c)

die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds können

i)

als Einlagen gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/65/EG hinterlegt oder

ii)

in Vermögenswerte im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 investiert, aber nicht anderweitig in zulässige Vermögenswerte im Sinne von Artikel 9 investiert, übertragen oder anderweitig wiederverwendet werden;

d)

die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds gehen nicht über 10 % seines Vermögens hinaus;

e)

der Geldmarktfonds kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündigen.