Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 24/12/2024
Änderungen
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Artikel 22 - Delegierte Rechtsakte über die Bewertung der Kreditqualität

Artikel 22

Delegierte Rechtsakte über die Bewertung der Kreditqualität

Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 45, in denen Folgendes bestimmt wird:

a) 

die Kriterien für die Validierung der Methode zur Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19 Absatz 3;

b) 

die Kriterien für die Quantifizierung des Kreditrisikos und des relativen Ausfallrisikos des Emittenten und des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a;

c) 

die Kriterien für die Festlegung der qualitativen Indikatoren über den Emittenten des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b;

d) 

die Bedeutung des Begriffs „wesentliche Veränderung“, der in Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe d verwendet wird.