Artikel 17
Diversifizierung
Ein Geldmarktfonds investiert höchstens
5 % seines Vermögens in Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP ein und desselben Emittenten;
10 % seines Vermögens in Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut, es sei denn, die Bankenbranche in dem Mitgliedstaat, in dem der Geldmarktfonds ansässig ist, ist so strukturiert, dass es nicht genug tragfähige Kreditinstitute gibt, um diese Diversifizierungsanforderung zu erfüllen, und es ist für den Geldmarktfonds wirtschaftlich nicht zumutbar, Einlagen in einem anderen Mitgliedstaat zu tätigen; in diesem Fall dürfen bis zu 15 % seines Vermögens als Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut hinterlegt werden.
Ab dem Datum der Anwendung des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 11 Absatz 4 legt ein Geldmarktfonds in Verbriefungen und ABCP nicht mehr als 20 % des Vermögens des Geldmarktfonds aus, wobei bis zu 15 % des Vermögens eines Geldmarktfonds in Verbriefungen und ABCP investiert werden dürfen, die nicht den Kriterien für die Identifizierung von STS-Verbriefungen und STS-ABCP entsprechen.
Wird ein umgekehrtes Pensionsgeschäft von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten CCP zentral gecleart, gehen die Barmittel, die ein Geldmarktfonds im Rahmen eines jeden umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, nicht über 15 % des Vermögens des Geldmarktfonds hinaus.
Ungeachtet der in den Absätzen 1 und 4 festgelegten Einzelobergrenzen darf ein Geldmarktfonds Folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 15 % seines Vermögens bei ein und derselben Stelle führen würde:
Anlagen in die von dieser Stelle emittierten Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP;
Einlagen bei dieser Stelle;
Finanzderivate, die nicht von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten CCP zentral gecleart werden und die für diese Stelle mit einem Gegenparteirisiko verbunden sind.
Abweichend von der Diversifizierungsanforderung gemäß Unterabsatz 1 darf ein Geldmarktfonds, wenn der Finanzmarkt in dem Mitgliedstaat, in dem der Geldmarktfonds ansässig ist, so strukturiert ist, dass es nicht genug tragfähige Kreditinstitute gibt, um diese Diversifizierungsanforderung zu erfüllen, und es für den Geldmarktfonds wirtschaftlich nicht zumutbar ist, Finanzinstitute in einem anderen Mitgliedstaat zu nutzen, die unter den Buchstaben a bis c genannten Arten von Investitionen kombinieren, wobei höchstens 20 % seines Vermögens bei einem einzigen Emittenten investiert werden dürfen.
Unterabsatz 1 gilt nur, wenn alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt sind:
Die vom Geldmarktfonds gehaltenen Geldmarktinstrumente stammen aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen des Emittenten;
der Geldmarktfonds beschränkt seine Anlagen in Geldmarktinstrumente aus derselben Emission auf höchstens 30 % seines Vermögens;
auf alle in Unterabsatz 1 genannten Körperschaften, Einrichtungen oder Organisationen, die einzeln oder gemeinsam Geldmarktinstrumente emittieren oder garantieren, in die der Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens anlegen will, wird in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Geldmarktfonds ausdrücklich Bezug genommen;
im Prospekt und in den Marketingmitteilungen des Geldmarktfonds wird an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen, dass von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht wird, und alle in Unterabsatz 1 genannten Körperschaften, Einrichtungen oder Organisationen, die einzeln oder gemeinsam Geldmarktinstrumente emittieren oder garantieren, in die der Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens investieren will, werden genannt.
Legt ein Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens in Schuldverschreibungen im Sinne von Unterabsatz 1 an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 40 % des Wertes des Vermögens des Geldmarktfonds nicht überschreiten.
Legt ein Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens in Schuldverschreibungen im Sinne von Unterabsatz 1 an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen, einschließlich etwaiger Anlagen in Vermögenswerte im Sinne von Absatz 8 unter Beachtung der dort festgelegten Obergrenzen, 60 % des Wertes des Vermögens des Geldmarktfonds nicht überschreiten.
( 6 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).