Artikel 16
Benennung und Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind die zuständigen Behörden
a) |
für finanzielle Gegenparteien die zuständigen Behörden oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 909/2014 und der Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und 2014/65/EU sowie die Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG, |
b) |
für nichtfinanzielle Gegenparteien die gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannten zuständigen Behörden, |
c) |
für die Zwecke der Artikel 13 und 14 der vorliegenden Verordnung für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW-Investmentgesellschaften die gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG benannten zuständigen Behörden, |
d) |
für die Zwecke der Artikel 13 und 14 der vorliegenden Verordnung für AIFM die gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2011/61/EU benannten zuständigen Behörden. |
(2) Die zuständigen Behörden üben die ihnen mit den in Absatz 1 genannten Bestimmungen übertragenen Befugnisse aus und überwachen die Einhaltung der Verpflichtungen nach der vorliegenden Verordnung.
(3) Die zuständigen Behörden nach Absatz 1 Buchstaben c und d überwachen die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen OGAW-Verwaltungsgesellschaften, OGAW-Investmentgesellschaften oder AIFM, um sicherzustellen, dass sie Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps nur dann nutzen, wenn sie die Artikel 13 und 14 beachten.