Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 13 - Verordnung 2015/2365 (SFTR)

Artikel 13

Transparenz von Organismen für gemeinsame Anlagen in periodischen Berichten

(1)   OGAW-Verwaltungsgesellschaften, OGAW-Investmentgesellschaften und AIFM informieren Anleger in folgender Weise darüber, ob und wie sie Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps einsetzen:

a)

OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften nehmen diese Informationen in die Halbjahres- und Jahresberichte nach Artikel 68 der Richtlinie 2009/65/EG auf;

b)

AIFM nehmen diese Informationen in den Jahresbericht nach Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU auf.

(2)   Die Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps enthalten die Angaben, die im Anhang Abschnitt A vorgesehen sind.

(3)   Um Einheitlichkeit bei der Offenlegung der Informationen sicherzustellen, aber auch um die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps zu berücksichtigen, kann die ESMA, unter Berücksichtigung der Anforderungen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU sowie der Entwicklung der Marktgepflogenheiten, Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen der Inhalt des Anhangs Abschnitt A weiter präzisiert wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.