Artikel 15
Datenschutz
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung gilt die in nationales Recht umgesetzte Richtlinie 95/46/EG. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung durch die Kommission oder die Europäischen Aufsichtsbehörden gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
(2) Personenbezogene Daten dürfen von Zahlungsdienstleistern auf der Grundlage dieser Verordnung ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden und nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Es ist untersagt, personenbezogene Daten auf der Grundlage dieser Verordnung für kommerzielle Zwecke zu verarbeiten.
(3) Zahlungsdienstleister stellen neuen Kunden die nach Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung, bevor sie eine Geschäftsbeziehung begründen oder gelegentliche Transaktionen ausführen. Diese Informationen umfassen insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten der Zahlungsdienstleister bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß dieser Verordnung.
(4) Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass die Vertraulichkeit der verarbeiteten Daten gewahrt ist.