Artikel 37
Überprüfung
(1) Die Kommission leitet spätestens am 9. Juni 2019 eine Überprüfung der Anwendung dieser Verordnung ein. Hierbei wird insbesondere Folgendes untersucht:
a) |
die Auswirkung von Artikel 18; |
b) |
die Auswirkung der Bestimmung in Artikel 13 Absatz 1, wonach mindestens 70 % des Vermögens in zulässige Anlagevermögenswerte investiert werden müssen, auf die Vermögenswertdiversifizierung; |
c) |
der Umfang, in dem ELTIF in der Union vertrieben werden, einschließlich der Frage, ob die unter Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU fallenden AIFM am Vertrieb von ELTIF interessiert sein könnten; |
d) |
der Umfang, in dem die Liste zulässiger Vermögenswerte und Investitionen sowie die Diversifizierungsvorschriften, die Zusammensetzung des Portfolios und die Obergrenzen für die Aufnahme von Barkrediten aktualisiert werden sollten. |
(2) Nach der Überprüfung nach Absatz 1 dieses Artikels und nach Anhörung der ESMA unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem der Beitrag dieser Verordnung und der ELTIF zur Vollendung der Kapitalmarktunion und zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 angegebenen Ziele beurteilt wird. Der Bericht wird erforderlichenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.