Aktualisiert 07/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 6 - Lizenzvergabe

Artikel 6

Lizenzvergabe

(1)   Jede territoriale Beschränkung innerhalb der Union und jede Vorschrift gleicher Wirkung in Lizenzvereinbarungen oder in den Vorschriften von Kartenzahlverfahren für die Ausgabe von Zahlungskarten oder die Annahme und Abrechnung von kartengebundenen Zahlungsvorgängen ist untersagt.

(2)   Jede Anforderung oder Pflicht, wonach für grenzüberschreitende Tätigkeiten eine länderspezifische Lizenz oder Zulassung eingeholt werden muss, und jede Vorschrift gleicher Wirkung in Lizenzvereinbarungen oder in den Vorschriften von Kartenzahlverfahren für die Ausgabe von Zahlungskarten oder die Annahme und Abrechnung von kartengebundenen Zahlungsvorgängen ist untersagt.