Artikel 92
Regressanspruch
(1) Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Artikeln 73 und 89 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, entschädigt dieser Zahlungsdienstleister oder diese Stelle den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach den Artikeln 73 und 89 erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge. Das umfasst Entschädigungen in dem Falle, dass einer der Zahlungsdienstleister keine starke Kundenauthentifizierung verlangt.
(2) Eine darüber hinausgehende finanzielle Entschädigung kann nach den Vereinbarungen zwischen Zahlungsdienstleistern und/oder zwischengeschalteten Stellen und gemäß dem auf diese Vereinbarungen anwendbaren Recht festgelegt werden.