Artikel 86
Innerstaatliche Zahlungsvorgänge
Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten kürzere Ausführungsfristen als nach diesem Abschnitt festlegen.
Artikel 86
Innerstaatliche Zahlungsvorgänge
Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten kürzere Ausführungsfristen als nach diesem Abschnitt festlegen.